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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) - Meldepflicht bei Änderungen

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Art. 6 StKB Grundbuchdaten · Meldepflicht bei Änderungen

1. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle umgehend Änderungen wie Austritte von Benutzerinnen und Benutzern.

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