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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) - Meldung von Handänderungen

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Art. 5 StKB Grundbuchdaten · Meldung von Handänderungen

1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle meldet erfolgte Handänderungen ohne Angabe des Kaufpreises an folgende Stellen

a) Amt für Geoinformation

b) kantonaler Ingenieur-Geometer

c) Oberforstamt, wenn ein Waldgrundstück betroffen ist

d) Wasserversorgung Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Oberegg betroffen ist

e) Gebäudeassekuranz Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Oberegg betroffen ist

2. Die Meldung wird mit Angabe des Kaufpreises vorgenommen an folgende Stellen

a) kantonale Steuerverwaltung

b) Schatzungsamt

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