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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) - Zugangsmodalitäten

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Art. 2 StKB Grundbuchdaten · Zugangsmodalitäten

1. Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden.

2. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Verzeichnis, aus dem ersichtlich ist, welche Benutzerinnen und Benutzer über welche Einsichtsrechte verfügen. Die Angaben über ausgeschiedene Benutzerinnen und Benutzer sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

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