211.621
CH-AI
Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) - Grundsatz
Art. 1 StKB Grundbuchdaten · Grundsatz
1. Dieser Beschluss regelt den elektronischen Zugriff auf Grundbuchdaten, die Meldung von Handänderungen und die Veröffentlichung von Grundbuchdaten im Internet.
2. Die zuständigen Stellen haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
3. Der Umfang der Zugriffsrechte richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt den Zugang für die berechtigten Personen anhand von Benutzerrollen fest und erlässt im Streitfall eine Verfügung.
4. Übernehmen Empfängerinnen und Empfänger Daten in eine Applikation oder Datenbank, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.