Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.621 CH-AI

Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 StKB Grundbuchdaten · Grundsatz

1. Dieser Beschluss regelt den elektronischen Zugriff auf Grundbuchdaten, die Meldung von Handänderungen und die Veröffentlichung von Grundbuchdaten im Internet.

2. Die zuständigen Stellen haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

3. Der Umfang der Zugriffsrechte richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt den Zugang für die berechtigten Personen anhand von Benutzerrollen fest und erlässt im Streitfall eine Verfügung.

4. Übernehmen Empfängerinnen und Empfänger Daten in eine Applikation oder Datenbank, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.

Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten (StKB Grundbuchdaten) - Grundsatz Art. 2 StKB Grundbuchdaten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →