211.620
VGB
CH-AI
Art. 9 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Bereinigungsverhandlung
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Einvernehmliche Erledigung
Art. 9 VGB · Bereinigungsverhandlung
1. Mit den Grundstückseigentümern und soweit erforderlich mit den weiteren Beteiligten ist über bestehende Einträge, Vermerke und Ansprüche, die nach dem Ergebnis der Vorprüfung zu bereinigen sind, zu verhandeln.
2. Dabei ist ihre Bereitschaft zur Erledigung der Bereinigungsfälle abzuklären und gleichzeitig die Bereinigung nach Möglichkeit durchzuführen.
3. Bedürfen eingetragene Rechtsverhältnisse einer vertraglichen Erneuerung, Änderung oder Ergänzung und können sich die Beteiligten hierüber nicht einigen, so verweist die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle den Fall zur gerichtlichen Erledigung nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung.