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211.620 VGB CH-AI

Art. 8 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Vorprüfung

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Einvernehmliche Erledigung
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Art. 8 VGB · Vorprüfung

1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle stellt vor jeder Bereinigungsverhandlung durch Vorprüfung fest

a) Einträge, die nicht zu bereinigen sind;

b) Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer Vereinbarung bedürfen;

c) unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu löschen sind.

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