211.620
VGB
CH-AI
Art. 8 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Vorprüfung
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Einvernehmliche Erledigung
Art. 8 VGB · Vorprüfung
1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle stellt vor jeder Bereinigungsverhandlung durch Vorprüfung fest
a) Einträge, die nicht zu bereinigen sind;
b) Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer Vereinbarung bedürfen;
c) unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu löschen sind.