211.620
VGB
CH-AI
Art. 7 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Gebühren
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 VGB · Gebühren
1. Die Kosten des Bereinigungsverfahrens trägt der Staat.
2. Für die den bisherigen öffentlichen Büchern entnommenen Eintragungen in das Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.