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211.620 VGB CH-AI

Art. 7 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Gebühren

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 VGB · Gebühren

1. Die Kosten des Bereinigungsverfahrens trägt der Staat.

2. Für die den bisherigen öffentlichen Büchern entnommenen Eintragungen in das Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.

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