211.620
VGB
CH-AI
Art. 5 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Behörden
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 VGB · Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Behörden
1. Die Grundstückseigentümer und die weiteren Beteiligten sind zur Mitwirkung im Bereinigungsverfahren verpflichtet. Wird zweimal unentschuldigt einer Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, so wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt.
2. Die Behörden sind verpflichtet, den Bereinigungsorganen die für die Durchführung der Bereinigung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.
3. In gleicher Weise sind die Vermessungsorgane verpflichtet, die für die Bereinigung erforderlichen und vorhandenen Daten und Auskünfte den Bereinigungsorganen kostenlos zu überlassen.