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211.620 VGB CH-AI

Art. 49 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundbucheinführung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 49 VGB · Grundbucheinführung

1. In Bearbeitung stehende Grundbuchanlagen sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen.

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