211.620
VGB
CH-AI
Art. 47 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Inhalt
Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken
Art. 47 VGB · Inhalt
1. Die Veröffentlichung umfasst
a) die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;
b) die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben;
c) bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote.
2. Nicht veröffentlicht werden namentlich
a) die Gegenleistung;
b) der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten.