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211.620 VGB CH-AI

Art. 47 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Inhalt

Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken
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Art. 47 VGB · Inhalt

1. Die Veröffentlichung umfasst

a) die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;

b) die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben;

c) bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote.

2. Nicht veröffentlicht werden namentlich

a) die Gegenleistung;

b) der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten.

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