211.620
VGB
CH-AI
Art. 46 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundsatz
Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken
Art. 46 VGB · Grundsatz
1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht innert angemessener Frist den Erwerb des Eigentums an Grundstücken.
2. Die Veröffentlichung erfolgt mittels Publikation im Internet und im amtlichen Publikationsorgan. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt im Internet 20 Tage.