Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.620 VGB CH-AI

Art. 46 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundsatz

Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 VGB · Grundsatz

1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle veröffentlicht innert angemessener Frist den Erwerb des Eigentums an Grundstücken.

2. Die Veröffentlichung erfolgt mittels Publikation im Internet und im amtlichen Publikationsorgan. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt im Internet 20 Tage.

← Art. 45 VGB Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Zweck Art. 47 VGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →