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211.620 VGB CH-AI

Art. 45 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Aufsicht

Organisation
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Art. 45 VGB · Aufsicht

1. Die Aufsicht über das Grundbuchwesen obliegt der Standeskommission. Sie kann Weisungen erlassen.

2. Sie unterstellt die Geschäftsführung der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle einer regelmässigen Aufsicht und Inspektion, trifft die geeigneten Massnahmen und ahndet Amtspflichtverletzungen der Angestellten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle nach Massgabe des kantonalen Personalrechts.

3. Die Grundbuchinspektion hat im Wesentlichen folgende Aufgaben

a) * Überprüfung der Organisation und der Führung der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle;

b) Überprüfung der Einhaltung der für die Grundbuchführung und der mit dieser verbundenen Beurkundungstätigkeit massgebenden Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere durch die stichprobenweise Prüfung von Belegen und deren Verarbeitung im Grundbuch;

c) Überprüfung der sachgerechten Archivierung der Grundbuchdaten;

d) Erteilen von allgemeinen Fachauskünften zu Grundbuchfragen.

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