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211.620 VGB CH-AI

Art. 44 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Haftpflichtversicherung

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Art. 44 VGB · Haftpflichtversicherung

1. Der Kanton versichert die Angestellten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung.

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