211.620
VGB
CH-AI
Art. 43 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Ausstand
Organisation
Art. 43 VGB · Ausstand
1. Für den Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Ausstandsgründe gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
2. Will eine Partei gegen den Grundbuchverwalter oder die Stellvertreter einen Ausstandsgrund geltend machen, so hat sie ihm bzw. diesen rechtzeitig davon Kenntnis zu geben. Lässt dieser oder lassen diese den Ausstandsgrund nicht gelten, so erlässt er eine bei der Standeskommission anfechtbare Verfügung.
3. Befinden sich Grundbuchverwalter und Stellvertreter gleichzeitig im Ausstand, bezeichnet die Standeskommission einen ausserordentlichen Stellvertreter.