Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.620 VGB CH-AI

Art. 42 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Datenschutzgesetzgebung

Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datenschutz
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Art. 42 VGB · Datenschutzgesetzgebung

1. Im Übrigen richten sich Datenschutz und Datensicherheit nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

2. Subsidiär gelangen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz zur Anwendung.

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