Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.620 VGB CH-AI

Art. 4 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Durchführung

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VGB · Durchführung

1. Die Bereinigung wird unter der Leitung des Grundbuchverwalters oder eines seiner Stellvertreter durchgeführt.

2. Die Standeskommission kann kantonale Bereinigungsbeamte, welchen Stellvertreterfunktion zukommt, ernennen. Sie unterstützen den mit der Leitung der Bereinigung betrauten Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalter-Stellvertreter.

← Art. 3 VGB Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Zweck Art. 5 VGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →