211.620
VGB
CH-AI
Art. 4 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Durchführung
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 VGB · Durchführung
1. Die Bereinigung wird unter der Leitung des Grundbuchverwalters oder eines seiner Stellvertreter durchgeführt.
2. Die Standeskommission kann kantonale Bereinigungsbeamte, welchen Stellvertreterfunktion zukommt, ernennen. Sie unterstützen den mit der Leitung der Bereinigung betrauten Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalter-Stellvertreter.