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211.620 VGB CH-AI

Art. 38 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundsatz

Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datenschutz
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Art. 38 VGB · Grundsatz

1. Der Datenschutz beinhaltet den Schutz von Personen vor der widerrechtlichen Bearbeitung und Bekanntgabe von Grundbuchdaten.

2. Der Datenschutz obliegt der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle.

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