211.620
VGB
CH-AI
Art. 37b Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Qualifizierte Zertifikate
Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datensicherheit
Art. 37b VGB · Qualifizierte Zertifikate
1. Die Standeskommission bestätigt die Funktionsbezeichnung des Zertifikatsinhabers und die Bezeichnung der Organisation.
2. Sie sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatsinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.