Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.620 VGB CH-AI

Art. 37b Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Qualifizierte Zertifikate

Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datensicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37b VGB · Qualifizierte Zertifikate

1. Die Standeskommission bestätigt die Funktionsbezeichnung des Zertifikatsinhabers und die Bezeichnung der Organisation.

2. Sie sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatsinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.

← Art. 37a VGB Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Zweck Art. 37c VGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →