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211.620 VGB CH-AI

Art. 37a Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Elektronischer Geschäftsverkehr

Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datensicherheit
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Art. 37a VGB · Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Die Standeskommission entscheidet über die Zulassung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle und dem Grundbuchkreis und veröffentlicht ein entsprechendes Verzeichnis im Internet.

2. Im elektronischen Geschäftsverkehr sind sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Belege elektronisch einzureichen. Pfandtitel sind der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle vorgängig einzureichen.

3. Die Standeskommission bestimmt erforderlichenfalls die Plattform für die sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten.

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