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211.620 VGB CH-AI

Art. 37 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren

Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datensicherheit
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Art. 37 VGB · Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren

1. Der im eidgenössischen Geometerregister für Appenzell I.Rh. eingetragene Ingenieur-Geometer, die kantonale Steuerverwaltung und das Schatzungsamt dürfen direkt oder mittelbar auf die Daten des Hauptbuches (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2. Die Standeskommission entscheidet über den Zugriff weiterer Personen auf Grundbuchdaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie erlässt über die Erteilung der Zugriffsberechtigung einen Beschluss mit den erforderlichen Auflagen oder schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen über die Zugriffsberechtigung ab oder ermächtigt damit eine Trägerorganisation.

3. Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für die für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle jederzeit einsehbar. Die Standeskommission entzieht die Zugriffsberechtigung unverzüglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Daten missbräuchlich bearbeitet werden, insbesondere bei Verwendung der Daten für Kundenwerbung.

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