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211.620 VGB CH-AI

Art. 36 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Datensicherung

Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datensicherheit
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Art. 36 VGB · Datensicherung

1. Sämtliche Daten sind täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich nach den Weisungen der Standeskommission zu sichern. Die Monats- und Jahressicherung ist vom Amt für Informatik ausserhalb der Gebäulichkeiten der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufzubewahren.

2. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle stellt dem Bund die Daten für die langfristige Sicherung zur Verfügung.

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