211.620
VGB
CH-AI
Art. 35 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundsatz
Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Datensicherheit
Art. 35 VGB · Grundsatz
1. Die Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Massnahmen, damit die Daten vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bearbeitung und Kenntnisnahme gesichert sind.
2. ...
3. Das Amt für Informatik ist für die technische und organisatorische Datensicherung sowie für die Verhinderung
a) von Datenverlusten,
b) der Entwendung elektronischer Grundbuchdaten,
c) der unbefugten Bearbeitung über Arbeitsplätze und Schnittstellen, die keinen direkten Zugriff auf die Grundbuchsoftware haben,
d) des Zugriffs auf Grundbuchdaten durch nicht autorisierte Personen und
e) von Viren und dergleichen bei den Grundbuchdaten
4. ...