211.620
VGB
CH-AI
Art. 33 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Personendaten
Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 VGB · Personendaten
1. Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 51 GBV), werden elektronisch gespeichert.
2. Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.