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211.620 VGB CH-AI

Art. 32 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundsatz

Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 32 VGB · Grundsatz

1. Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt (informatisiertes Grundbuch).

2. Vorbehalten bleibt die Überführung des kantonalen Grundbuchs in das eidgenössische Grundbuch.

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