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211.620 VGB CH-AI

Art. 31 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Aktenaufbewahrung

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Art. 31 VGB · Aktenaufbewahrung

1. Sämtliche Akten sind dauernd und geeignet aufzubewahren.

2. Die Belege sind fortlaufend elektronisch zu erfassen und zu sichern. Die Registereinträge sind, soweit für sie noch kein Hauptbuchblatt im informatisierten Grundbuch eröffnet wurde, mindestens alle fünf Jahre auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern zu sichern und aufzubewahren.

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