211.620
VGB
CH-AI
Art. 31 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Aktenaufbewahrung
Laufende Grundbuchführung
Art. 31 VGB · Aktenaufbewahrung
1. Sämtliche Akten sind dauernd und geeignet aufzubewahren.
2. Die Belege sind fortlaufend elektronisch zu erfassen und zu sichern. Die Registereinträge sind, soweit für sie noch kein Hauptbuchblatt im informatisierten Grundbuch eröffnet wurde, mindestens alle fünf Jahre auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern zu sichern und aufzubewahren.