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211.620 VGB CH-AI

Art. 30 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Pfandhaftverteilung und Hinterlegung

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Art. 30 VGB · Pfandhaftverteilung und Hinterlegung

1. Die Verteilung der Pfandhaft gemäss Art. 833 und Art. 852 ZGB erfolgt durch den Grundbuchverwalter.

2. Ebenso kann, wenn der Wohnsitz eines Gläubigers unbekannt ist oder zum Nachteil eines Schuldners verlegt wird, die Hinterlegung einer Zahlung bei der Landesbuchhaltung erfolgen, sofern der Schuldner Wohnsitz im Kanton hat.

3. Werden mehrere Grundstücke für die nämliche Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, und haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab.

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