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211.620 VGB CH-AI

Art. 3 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Zweck der Bereinigung

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 VGB · Zweck der Bereinigung

1. Die Bereinigung bezweckt

a) die Feststellung und Eintragung nicht protokollierter Rechte, insbesondere der vor dem 1. Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnisse, die nach den Bestimmungen des ZGB eintragungspflichtig sind;

b) die Überprüfung der in den kantonalen Registern eingetragenen Rechte, die Behebung bestehender Mängel und die Überführung der bereinigten Rechte in das eidgenössische Grundbuch;

c) die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.

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