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211.620 VGB CH-AI

Art. 29 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundpfandrechte

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Art. 29 VGB · Grundpfandrechte

1. Anlässlich der Errichtung sind Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

2. Im Verzeichnis sind insbesondere anzugeben

a) die Art des Grundpfandrechts;

b) die Pfandsumme;

c) das Datum der Ausstellung;

d) der Name des Eigentümers;

e) der Name des Gläubigers.

3. Die Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes zur Aushändigung von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen sowie die Bescheinigung über deren Aushändigung sind bei den Belegen aufzubewahren.

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