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211.620 VGB CH-AI

Art. 28 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Belege

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Art. 28 VGB · Belege

1. Sämtliche Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuches zu nummerieren.

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