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211.620 VGB CH-AI

Art. 27 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundstücksnummern

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Art. 27 VGB · Grundstücksnummern

1. Die Nummer für selbständige und dauernde Rechte ist mit dem Geometer festzulegen und darf im Vermessungswerk für Liegenschaften nicht mehr verwendet werden.

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