211.620
VGB
CH-AI
Art. 27 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundstücksnummern
Laufende Grundbuchführung
Art. 27 VGB · Grundstücksnummern
1. Die Nummer für selbständige und dauernde Rechte ist mit dem Geometer festzulegen und darf im Vermessungswerk für Liegenschaften nicht mehr verwendet werden.