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211.620 VGB CH-AI

Art. 25 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Servitutenprotokoll

Kantonale Grundbucheinrichtungen
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Art. 25 VGB · Servitutenprotokoll

1. Die Eintragung und Änderung der Dienstbarkeiten und Grundlasten erfolgt mittels Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Rechtsgrundausweises im Servitutenprotokoll.

2. Die Löschung erfolgt unter Angabe von Datum und Beleg der Löschungsbewilligung.

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