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211.620 VGB CH-AI

Art. 24a Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Elektronische Führung

Kantonale Grundbucheinrichtungen
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Art. 24a VGB · Elektronische Führung

1. Wird das kantonale Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, werden die Einträge für ein Grundstück aus dem Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokoll auf ein Hauptbuchblatt übertragen. Die entsprechenden Protokolleinträge werden geschlossen.

2. Das Hauptbuchblatt wird mit dem Hinweis versehen, dass es sich um das kantonale Grundbuch handelt.

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