211.620
VGB
CH-AI
Art. 24a Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Elektronische Führung
Kantonale Grundbucheinrichtungen
Art. 24a VGB · Elektronische Führung
1. Wird das kantonale Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, werden die Einträge für ein Grundstück aus dem Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokoll auf ein Hauptbuchblatt übertragen. Die entsprechenden Protokolleinträge werden geschlossen.
2. Das Hauptbuchblatt wird mit dem Hinweis versehen, dass es sich um das kantonale Grundbuch handelt.