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211.620 VGB CH-AI

Art. 23 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Publikation der Inkraftsetzung

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
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Art. 23 VGB · Publikation der Inkraftsetzung

1. Die Bereinigungsorgane veröffentlichen die Inkraftsetzung im amtlichen Publikationsorgan. In der Anzeige ist auf den Gutglaubensschutz des eidgenössischen Grundbuches hinzuweisen.

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