211.620
VGB
CH-AI
Art. 22 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Verifikation und Inkraftsetzung
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
Art. 22 VGB · Verifikation und Inkraftsetzung
1. Die Bereinigungsorgane teilen der Standeskommission mit
a) die Erledigung aller Anmeldungen;
b) die Erledigung der Einwendungen;
c) die vor dem Zivilrichter hängigen und im Grundbuch durch eine vorläufige Eintragung gesicherten dinglichen Rechte (Art. 961 ZGB).
2. Die Standeskommission prüft die Richtigkeit der Grundbuchanlage und setzt das eidgenössische Grundbuch in Kraft.
3. Hängige Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.