211.620
VGB
CH-AI
Art. 21 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Offene Rechtsverhältnisse
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
Art. 21 VGB · Offene Rechtsverhältnisse
1. Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) gesichert.
2. Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt.