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211.620 VGB CH-AI

Art. 21 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Offene Rechtsverhältnisse

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
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Art. 21 VGB · Offene Rechtsverhältnisse

1. Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) gesichert.

2. Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt.

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