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211.620 VGB CH-AI

Art. 20 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Behandlung der Einwendungen und der angemeldeten Rechte

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
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Art. 20 VGB · Behandlung der Einwendungen und der angemeldeten Rechte

1. Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die neuen Ansprüche nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

2. Auf bereits behandelte Begehren tritt die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle nicht mehr ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung.

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