211.620
VGB
CH-AI
Art. 2 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundsatz
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VGB · Grundsatz
1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt das eidgenössische Grundbuch ein.
2. Hierzu hat sie eine umfassende Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken vorzunehmen.