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211.620 VGB CH-AI

Art. 2 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundsatz

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VGB · Grundsatz

1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt das eidgenössische Grundbuch ein.

2. Hierzu hat sie eine umfassende Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken vorzunehmen.

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