211.620
VGB
CH-AI
Art. 19 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Publikation des Abschlusses der Bereinigungsarbeiten
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
Art. 19 VGB · Publikation des Abschlusses der Bereinigungsarbeiten
1. Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten ist durch die Bereinigungsorgane im amtlichen Publikationsorgan anzuzeigen.
2. In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass
a) * das bereinigte Grundbuch während 60 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufliegt;
b) innert der Auflagefrist bei den Bereinigungsorganen Einwendungen wegen Mängeln und Unrichtigkeiten erhoben werden können;
c) eintragungsbedürftige, noch nicht eingetragene Rechte anzumelden sind, andernfalls sie vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können.