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211.620 VGB CH-AI

Art. 19 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Publikation des Abschlusses der Bereinigungsarbeiten

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
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Art. 19 VGB · Publikation des Abschlusses der Bereinigungsarbeiten

1. Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten ist durch die Bereinigungsorgane im amtlichen Publikationsorgan anzuzeigen.

2. In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass

a) * das bereinigte Grundbuch während 60 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufliegt;

b) innert der Auflagefrist bei den Bereinigungsorganen Einwendungen wegen Mängeln und Unrichtigkeiten erhoben werden können;

c) eintragungsbedürftige, noch nicht eingetragene Rechte anzumelden sind, andernfalls sie vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können.

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