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211.620 VGB CH-AI

Art. 18 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Zuweisung der Klägerrolle

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Gerichtliche Behandlung
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Art. 18 VGB · Zuweisung der Klägerrolle

1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle weist die Klägerrolle zu

a) jedem Ansprecher, der ein nicht eingetragenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt;

b) jedem Ansprecher, der ein in der kantonalen Grundbucheinrichtung eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet;

c) dem Berechtigten, wenn beide Parteien oder die Bereinigungsorgane im Bereinigungsverfahren die Änderung eines eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast, welcher für deren Eintragung Voraussetzung ist, keine Verständigung erzielt werden kann.

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