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211.620 VGB CH-AI

Art. 17 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Klagefristansetzung

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Gerichtliche Behandlung
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Art. 17 VGB · Klagefristansetzung

1. Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechtes keine gütliche Einigung erzielt werden, so setzen die Bereinigungsorgane den Beteiligten eine Frist von 60 Tagen an, um die Sache gerichtlich anhängig zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessgesetzgebung.

2. In der Klagefristansetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach unbenütztem Fristablauf der geltend gemachte Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird.

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