211.620
VGB
CH-AI
Art. 16 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Anmeldung und Erledigung
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Anmeldung und Behandlung noch nicht eingetragener Rechte
Art. 16 VGB · Anmeldung und Erledigung
1. Die Anmeldung muss enthalten
a) die genaue Bezeichnung und Umschreibung des Anspruches;
b) die Bezeichnung des Rechtstitels - oder wenn ein solcher nicht bekannt ist - die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird;
c) die Bezeichnung des belasteten Grundstückes;
d) die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person;
e) bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert;
f) bei Grundpfandrechten die Angabe von Pfandsumme, Schuldner und Gläubiger.
2. Die Anmeldungen sind mit einem Eingangsvermerk und einer fortlaufenden Nummer zu versehen und geordnet zu sammeln.
3. Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die eingegangenen Anmeldungen nach den vorstehenden Bestimmungen.