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211.620 VGB CH-AI

Art. 14 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Hauptbuchblatt und Grundstücksnummer

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und Lasten
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Art. 14 VGB · Hauptbuchblatt und Grundstücksnummer

1. Die Aufnahme der Grundstücke in das eidgenössische Grundbuch erfolgt durch Anlegung der vorgeschriebenen Hauptbuchblätter.

2. Die Hauptbuchblattnummern müssen mit den im Vermessungswerk zugeteilten Grundstücknummern übereinstimmen.

3. Für Grundstücke, die zum Finanzvermögen gehören, sowie für die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gehörenden Grundstücke (Art. 944 ZGB) sind Hauptbuchblätter anzulegen.

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