211.620
VGB
CH-AI
Art. 13 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Grundpfandrechte
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und Lasten
Art. 13 VGB · Grundpfandrechte
1. Anlässlich der Bereinigung der Grundpfandrechte wirken die Bereinigungsorgane darauf hin, dass altrechtliche Pfandrechte gelöscht und durch die Neuerrichtung eines Pfandrechtes nach den Vorschriften des ZGB ersetzt werden.
2. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle verlangt alle Pfandtitel ein, soweit sie zu entkräften, nachzuführen oder zu kontrollieren sind. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so ist die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichteintragung der Änderung ergeben könnte.
3. Werden Pfandtitel vermisst, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des Verfahrens auf Kraftloserklärung gemäss den Bestimmungen des ZGB aufzufordern.