Art. 12 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen
Art. 12 VGB · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen
1. Eingetragene Rechtsverhältnisse, die keiner Änderung bedürfen, sind mit ihrem ursprünglichen Eintragungsdatum zu übertragen.
2. Von Amtes wegen werden gelöscht
a) Nutzniessung und Wohnrecht infolge Todes des Berechtigten;
b) befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten infolge Zeitablaufs;
c) * ...
2bis. Wird ein altrechtlicher Eintrag von einem Beteiligten als hinfällig bezeichnet oder vom Grundbuchverwalter als bedeutungslos erkannt, und weigert sich der aus den Büchern ersichtliche Berechtigte, die Löschungsbewilligung zu erteilen, ist das Klageverfahren nach Art. 17 durchzuführen.
2ter. In den Büchern eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten und vorgemerkte Rechte, die nicht bedeutungslos, aber nach geltendem Recht nicht eintragungsfähig sind und nicht durch Vereinbarung in eine eintragungsfähige Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art. 45 SchlT ZGB).
3. Andere Einträge, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben oder nicht eintragungsfähig sind, werden nach Art. 964 ZGB oder nötigenfalls nach Art. 976 ZGB gelöscht.
4. Ist der Berechtigte nicht feststellbar, so wird die Löschungsverfügung während der öffentlichen Auflage der Fertigstellung der Grundbucheinführung bei der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle aufgelegt.