211.620
VGB
CH-AI
Art. 11 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Eigentum
Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und Lasten
Art. 11 VGB · Eigentum
1. Die Eigentumsverhältnisse sind zu überprüfen und die Eigentümerbezeichnungen zu vervollständigen.
2. Ist ein Eigentumseintrag infolge ausserbuchlichen Erwerbs nicht nachgeführt, so veranlasst die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle den Erwerber zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Anmeldung. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Eintragung von Amtes wegen auf Kosten des Erwerbers erfolgen.
3. Für Grundstücke, über die bisher kein Eigentumseintrag besteht, hat der Erwerber den Eigentumserwerb gestützt auf ein Ersitzungsverfahren gemäss Art. 662 ZGB nachzuweisen.
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