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211.620 VGB CH-AI

Art. 10 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Altrechtliche Verhältnisse

Einführung des eidgenössischen Grundbuches - Bereinigungsverfahren - Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und Lasten
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Art. 10 VGB · Altrechtliche Verhältnisse

1. Eingetragene altrechtliche Zeddel, die nicht nach Art. 13 dieser Verordnung gelöscht oder umgewandelt werden können, sind im Grundbuch in der Kolumne der Grundpfandrechte mit der Bezeichnung "altrechtlicher Zeddel" einzutragen.

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