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211.620 VGB CH-AI

Art. 1 Verordnung über das Grundbuch (VGB) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VGB · Zweck

1. Diese Verordnung regelt

a) die Einführung des eidgenössischen Grundbuches;

b) die kantonalen Grundbucheinrichtungen;

c) die laufende Grundbuchführung;

d) die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung;

e) die Organisation des Grundbuchwesens;

f) die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken.

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