Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.601 CH-AI

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste - Inkrafttreten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste · Inkrafttreten

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft.

← Art. 5a Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste Investitionskostenanteil

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →