211.601
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste - Inkrafttreten
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste · Inkrafttreten
1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft.