211.601
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste - Herabsetzung der Gebühr
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste · Herabsetzung der Gebühr
1. Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Gebühr herabgesetzt. Sie beträgt für die
a) Fixpunkte: 20%
b) Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente: 20%
c) Gebäude: 20%
d) Höhen: 10%
e) Liegenschaften mit Nomenklatur: 30%
2. Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20% verrechnet.