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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste - Herabsetzung der Gebühr

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Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste · Herabsetzung der Gebühr

1. Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Gebühr herabgesetzt. Sie beträgt für die

a) Fixpunkte: 20%

b) Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente: 20%

c) Gebäude: 20%

d) Höhen: 10%

e) Liegenschaften mit Nomenklatur: 30%

2. Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20% verrechnet.

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