Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.601 CH-AI

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste - Bearbeitungsgebühr

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste · Bearbeitungsgebühr

1. Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr nach dem effektiven Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.- bis Fr. 140.-.

← Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste Investitionskostenanteil Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →